ART. 7 JGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Artikel VII Übergangsbestimmung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2007
Art. 7
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.