§ 23 JBA-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 23 Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles und der §§ 11a, 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Justizbetreuungsagentur als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte