§ 21 JBA-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 21 Personalvertretung
Von der Justizbetreuungsagentur AN den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte