§ 12 JBA-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 12 Planungs- und Berichtssystem
Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin für Justiz über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

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