ART. 5 JBA-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel 5 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
Art. 5
1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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