§ 1 IWG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 1 Ziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.

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