§ 10 IWG 2022

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 10 Bedingungen für die Weiterverwendung
Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen können die Weiterverwendung von Dokumenten AN durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 5) zu verwenden.

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