§ 11 IVS-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.03.2013
§ 11 Monitoring
(1) Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:
1. Beobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
2. Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
3. Erfüllung der Funktionen eines vertrauenswürdigen Dritten und einer Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.
(2) Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Abs. 1.

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