§ 6 ISTGH-ZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 6 Strafgerichtshof
(1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts AN den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.
(2) In den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts AN den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.

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