§ 47 ISTGH-ZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 47 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres - je nach ihrem Wirkungsbereich - betraut.

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