§ 43 ISTGH-ZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

SIEBENTER ABSCHNITT
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 43 Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs
Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten wegen Schadenersatzes des Opfers gegenüber dem Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wird. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.

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