§ 36 ISTGH-ZG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 36 Bedingte Entlassung und Begnadigung
(1) (Verfassungsbestimmung) Über die Entlassung'>Bedingte Entlassung, eine Begnadigung oder die Herabsetzung der Strafe eines vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten entscheidet der Internationale Strafgerichtshof.
(2) Stellt die verurteilte Person einen Antrag auf Entlassung'>Bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe, so ist dieser dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung AN den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.
(3) Umstände, die für eine Entlassung'>Bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe sprechen, sind dem Internationalen Strafgerichtshof Von Amts wegen mitzuteilen.
