§ 3 ISTGH-ZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 3 Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts
1. Völkermord (Art. 6 des Statuts),
2. ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),
3. ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oder
4. das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)
zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Z 4) begangen wurde.

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