§ 27 ISTGH-ZG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 27 Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof
(1) Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung AN den Internationalen Strafgerichtshof hat Gericht'>Das Gericht die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
(2) Der Zeitpunkt der Überstellung ist mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu vereinbaren. Wird die Übergabe der zu überstellenden Person durch bestimmte Umstände verhindert, so ist mit dem Gerichtshof ein neuer Überstellungszeitpunkt zu vereinbaren.
