§ 23 ISTGH-ZG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
Kategorie:
VIERTER ABSCHNITT Überstellungshaft, Überstellung und DurchlieferungStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 23 Anbot der Überstellung
(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 anzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung AN das Justiz'>Bundesministerium für Justiz zu beantragen.
(2) Das Justiz'>Bundesministerium für Justiz hat den Internationalen Strafgerichtshof zu befragen, ob die Überstellung begehrt wird. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so ist für das Einlangen des Überstellungsersuchens eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt das Überstellungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so ist dies dem Untersuchungsrichter unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG AN den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.
