§ 20 ISTGH-ZG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 20 Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter
Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Rechtshilfe durch Übermittlung von Aktenabschriften (Ablichtungen) oder Informationen, die den österreichischen Behörden von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit überlassen worden sind, so dürfen die Unterlagen dem Internationalen Strafgerichtshof nur mit deren Zustimmung übermittelt werden. Von der Verweigerung der Zustimmung ist der Gerichtshof in Kenntnis zu setzen.
