§ 10 ISTAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 10 Personal
(1) Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology – Austria ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des § 110 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and Technology – Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology – Austria als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria.

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