§ 12 ISBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 12 Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer
(1) Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.

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