§ 12 IPRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 12 Rechts- und Handlungsfähigkeit
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.

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