§ 1 IPRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 1 Grundsatz der stärksten Beziehung
(1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

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