§ 99 IO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Verpflichtung des Schuldners
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 99
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte