§ 85 IO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Stellvertreter des Insolvenzverwalters
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 85
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.

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