§ 72C IO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 72c Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.

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