§ 62 IO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Vorbehalt für den Sanierungsplan
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 62
Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Sanierungsplan nicht berührt.

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