§ 49 IO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 49
(1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
(2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung.

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