§ 42 IO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Unzulässigkeit der Aufrechnung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 42
Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung AN den Schuldner nicht aufgerechnet werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte