§ 192A IO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 192a Verteilungen
Verteilungen AN die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.

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