§ 191 IO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.06.2017
§ 191 Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

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