§ 164 IO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 164 Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft
(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

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