§ 155 IO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 155 Rekurs
(1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
1. jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
2. jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
3. Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
1. vom Schuldner,
2. von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.

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