§ 135 IO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Vollzug der Verteilung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 135
Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen.

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