§ 133 IO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Erlag bei Gericht
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 133
(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter bei Gericht zu erlegen.
(2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, daß die Bedingung auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit leistet.

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