§ 123 IO

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 123 Bekanntmachung und Verständigungen
(1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

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