§ 108 IO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Anmeldungsverzeichnis
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 108
(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge Verlangen.

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