§ 1 IO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 1 Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte