§ 5 INVÜG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 5 Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich
Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

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