§ 3 INVÜG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 3 Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich
Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich AN Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

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