§ 16D INTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.06.2022
§ 16d Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten
Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.

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