ART. 16 INTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel 16
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 26.03.2019
Art. 16 Austrittszeitpunkt
Art. 16
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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