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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2017
§ 8 Qualitätsmanagement
Die Zertifizierungsverfahren gemäß den §§ 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 6 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
