§ 7 INGG 2017

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2017
§ 7 Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung AN die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 durch generelle Weisung AN die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.

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