§ 14 INGG 2017

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2017
§ 14 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine technische oder gewerbliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
2. hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. hinsichtlich des § 5 Abs. 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.

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