Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2017
§ 12 Verwaltungsübertretungen
Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 2. die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,
- 3. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 4. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder
- 5. Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.
