§ 25 INFOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 25 Amtshilfe
Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen nicht-öffentliche Informationen und gemäß § 9 klassifizierte Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.

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