§ 19 INFOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 19 Zivilrechtliche Ansprüche
Aus einer Verletzung dieses Bundesgesetzes können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.

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