§ 15 INFOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.07.2024
§ 15 Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Bundesrates
Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates verteilt.

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