§ 43 IMMOINVFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2003
§ 43 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 37 der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte