§ 6 IKTKONG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.12.2018
§ 6 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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