§ 8 IJG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2017
§ 8 Richtlinie
(1) Der Verwaltungsrat des AMS hat eine Richtlinie zu erlassen, in der die Eingliederung von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt sowie die Vorbereitung der Arbeitsmarktintegration von AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes sehr wahrscheinlich ist, im Rahmen des Integrationsjahres geregelt werden.
(2) Die Richtlinie hat insbesondere auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß den §§ 35 bis 37 AMSG für Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass es zu keiner Doppelversorgung mit Beihilfen des AMS und Leistungen aus der Sozialhilfe oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt.

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