§ 16 IFG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 16 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

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